JPRS Förderverein – Satzung

Förderverein der Johann-Philipp-Reis-Schule in Friedberg

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Förderverein der Johann-Philipp-Reis-Schule in Friedberg
  2. Sitz des Vereins ist Friedberg
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

  1. Der Förderverein dient vorrangig der Erziehung und Bildung an der Johann-Philipp-Reis-Schule in Friedberg sowie der Wahrnehmung weiterer Maßnahmen, die der beruflichen Aus und Weiterbildung dienen.
    Die dem Verein zu diesem Zweck zufließenden Spenden und Beiträge sind kein Ersatz für die durch den Haushaltsetat des Schulträgers aufzubringenden gesetzlichen Etatmittel. Es wird vielmehr der darüber hinausgehende Bedarf für die Ziele des Fördervereins gedeckt.
  2. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff).

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    1. Eltern und Schüler/innen der Johann-Philipp-Reis-Schule
    2. Lehrer/innen der Johann-Philipp-Reis-Schule
    3. Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriehe
    4. ehemalige Schüler und Schülerinnen , Studierende , Freunde und Förderer der Johann-Philipp-Reis-Schule

    Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Außerdem können Ehrenmitglieder gewählt werden.
  2. Die Aufnahme als Mitglied des Vereins wird mit formloser Erklärung beantragt und vom Vorstand entschieden. Bei einer Ablehnung kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

    Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt des Zahlungsein-gangs des ersten Mitgliedsbeitrages.

  3. Jedes Vorstandsmitglied hat das Vorschlagsrecht für Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich um die Förderung der Johann-Philipp-Reis-Schule in Friedberg besonders verdient gemacht haben. Die einfache Mehrheit des Vorstandes reicht zur Ernennung aus.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich . Die Kündigung muß durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.
    2. durch Tod von natürlichen Personen oder die Auflösung juristischer Personen.
    3. durch Ausschluß . Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge) kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen . Es kann Einspruch gegen den Ausschluß bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§4

Finanzierung

Der Verein erhebt zur Deckung der anfallenden Kosten Beiträge , Umlagen und Kursgebühren; er kann Spenden entgegennehmen . Beiträge und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Versammlungsteilnehmer in einer Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.

 

§5

Haushaltsbericht

Der Haushaltsbericht wird den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeschickt. Er muß mit dem Prüfungsvermerk der Kassenprüfer, des ersten Vorsitzenden versehen des Schriftführers versehen sein.

§6

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§7

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr , spätestens Ende Februar statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin; die Tagesordnung ist beizufügen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    2. Wahl der beiden Kassenprüfer pro Geschäftsjahr
    3. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Behandlung der Anträge
    6. Festlegung der Höhe von Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    7. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
    8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
  3. Bei dringenden Anlässen kann der Vorstand eine außerordent-liche Mitgliederversammlung einberufen. Das gleiche gilt , wenn dies mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei dem Vorstand beantragen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden . Für Satzungsänderungen und für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

    Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlußfähig

  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnet. Die Genehmigung erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.

§8

Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. einem Beisitzer

    Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt .
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder angehören.
  4. Für ein während der Amtszeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger benennen.
  5. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Halbjahr zu einer Vorstandssitzung einzuberufen.
  6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  7. Beschlußfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§9

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an die Schule. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt und Registergericht bekanntzugeben.

 

§10

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist am 30.11.1993 durch die Mitgliederversammlung in Friedberg beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim. Amtsgericht Friedberg/Wetteraufkreis 5 in Kraft.

 

Friedberg, den 30.11.1993